Satzung


Satzung des Tennisvereins Reilingen 1974


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Tennisverein Reilingen 1974 e. V."

Er hat seinen Sitz in Reilingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwetzingen unter der Nummer VR 199 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Vereinszweck


Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigungen, die Förderung der Jugend, sowie die Erhaltung und Pflege der gesellschaftlichen Kontakte unter den Mitgliedern, soweit dies der Ergänzung und Unterstützung der sportlichen Betätigung dient.

Er ist gemeinnützig; jeder kann Mitglied werden.


§ 3

Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:

  • Ehrenmitglieder

  • Aktive Mitglieder

  • Jugendmitglieder

  • Studentenmitglieder

  • Passive / Fördernde Mitglieder


zu 1.) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung, mit einer zwei-drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit. Eine besondere Form von Ehrenmitgliedern ist der Ehrenvorsitzende. Zu Ehrenvorsitzenden können nur die ausscheidenden 1. Vorsitzenden des Vereins ernannt werden, die in langjähriger Vorstandstätigkeit die Geschicke des Vereins maßgeblich positiv beeinflußt, den Bestand des Vereins gefestigt und der Fortentwicklung die notwendigen Impulse gegeben haben. Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden muß vom Vorstand, ohne den zu Ehrenden, mit zwei-drittel Mehrheit erfolgen. Der Vorschlag ist von der Mitgliederversammlung mit zwei-drittel Mehrheit zu genehmigen. Ehrenvorsitzende sind beratende, jedoch nicht stimmberechtigte, Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden erfolgt mit besonderer Ernennungsurkunde.

zu 2.) Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aktive Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

zu 3.) Jugendliche Mitglieder sind solche, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

zu 4.) Studentenmitglieder sind solche Mitglieder, die an einer Universität oder Hochschule oder gleichgestellten Lehranstalt immatrikuliert sind, eine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und das 28. Lebensjahr am 1. Januar des betreffenden Jahres noch nicht vollendet haben. Studentenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

zu 5.) Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind solche Mitglieder, die die Tenniseinrichtungen des Vereins nicht benutzen. Passive Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.


§4

Erwerb der Mitgliedschaft


über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Aufnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.


§5

Mitgliedsbeiträge


Die aktiven und passiven Mitglieder und die Jugend-und Studentenmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

Die Beitragshöhe wird, auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.


§6

Ende der Mitgliedschaft


Jede Art von Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod

  • durch Austritt

  • durch Ausschluss

  • durch Auflösung des Vereins


§7

Austritt/Ummeldung


Der Austritt oder die Ummeldung (aktiv/passiv) kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis zum 31. Oktober dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres zu dem der Austritt rechtswirksam wird.

Der Jahresbeitrag ist immer fur das volle Geschäftsjahr zu bezahlen.

 

§8

Organe

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung


§9

Vorstand


Dem Vorstand gehören an: 

  • der 1. Vorsitzende

  • der 2. Vorsitzende

  • der Kassierer

  • der Schriftführer

  • der Sportwart

  • der Jugendwart

  • drei Beisitzer


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist Alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Die Vorstandsmitglieder werden durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar im Wechsel 1. Vorsitzender / Kassierer / Sportwart / 1. Beisitzer und 2. Vorsitzender / Schriftführer / Jugendwart / 2 Beisitzer.

Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden. Werden fur einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter entweder der 1. oder 2. Vorsitzende.

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen, welche mit Vorstandsmitgliedern und / oder Vereinsmitgliedern besetzt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muß ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, daß in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird.

Eine Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch eine zwei-drittel Mehrheit aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

Der Gesamtvorstand hat sofort zurückzutreten, wenn ihm durch eine zwei-drittel Mehrheit in der Mitgliederversammlung das Mißtrauen ausgesprochen wird. Eine Neuwahl ist dann umgehend auf der selben Mitgliederversammlung durchzuführen.

Der Vorstand kann alle aktiven Mitglieder zu einem benötigten Arbeitseinsatz, der im Interesse des Vereins ist, heranziehen bzw. als Ausgleich fur nicht geleistete Arbeit ein Entgelt verlangen. Die Mitgliederversammlung legt, auf Vorschlag des Vorstandes, die zu leistenden Arbeitsstunden und das zu vergütende Entgelt fur nicht geleistete Arbeitsstunden fest.
 

§10

Mitgliederversammlung


Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vorher durch

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes

  • Bericht der Kassenprüfers

  • Entlastung des Vorstandes

  • Anträge

  • Neuwahlen

  • Verschiedenes


Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur die aktiven Mitglieder, die passiven/fördernden Mitglieder, die Studentenmitglieder und die Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem I. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 9.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei-drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.

Vor dem Punkt Neuwahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss bestehend aus 3 Mitgliedern. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen ihm nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Vorsitzende fuhrt die Wahlen durch.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Nach dem Punkt Neuwahlen übernimmt wieder der 1. Vorsitzende die Leitung der Versammlung.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§11

Kassenprüfer


Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht von dem Vorstand, insbesondere dem Kassier, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.


§12

Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der fur die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.


§13

Vereinsstrafen


Vereinsstrafen sind:

Verwarnung Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages (aktives Mitglied). Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb Ausschluss aus dem Verein

Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden. Wichtige Gründe sind inbesondre:

Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskameradschaft Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins Nichtzahlen des Beitrages oder Nichtzahlung fur sonstige Dienste nach zweimaliger schriftlicher Mahnung

Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder. Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, ist es wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt.

Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben. Hierzu hat der Vorstand eine angemessene Frist zu setzen, bei deren Nichteinhaltung auch ohne Anhörung entschieden werden kann. Der Vorstand soll sich gegebenenfalls durch Beweismittel, wie Zeugen oder Unterlagen hinreichend informieren.

Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief zuzustellen.

Gegen den Beschluss ist die Berufung an den Vorstand zulässig, welche binnen zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Strafbeschlusses eingehen muß. Über die Berufung entscheiden die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung.


§ 14

Satzung des Deutschen Tennisbundes usw.


Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband, satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen, verbindlich.


§ 15

Vereinsvermögen


Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur fur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen, anteilmäßig beanspruchen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins gelten die fur sie maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.


§ 16

Gemeinnützigkeit


Der Tennisverein Reilingen 1974 e.v. mit dem Sitz in Reilingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gemeinnützigkeit zur Zeit gern. § 51 ff. der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Lei­bes­er­tüch­ti­gung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten.


§ 17

Ausschluss des Stimmrechtes


Sind im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung, Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder dessen Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.


§ 18

Haftung


Der Vorstand und seine event. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen oder für Diebstähle die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen.


§ 19

Auflösung


Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei-viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Eine geplante Auflösung muß in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und wenn möglich hinreichend begründet werden.

Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das, nach Ablösung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen, welche anteilmäßig an die Mitglieder zurückgezahlt werden, überschreitet, der Gemeinde Reilingen zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.